ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (gültig ab 01.06.2001)
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in
der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen
im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von
Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für
Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen
Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der
vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B
gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern
2.1 bis 2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt
ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers
zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftrag-nehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder
bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist
können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht
mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen
Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange
der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile
kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten
Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen
wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu
auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger
Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des
erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den
Bauteilen übertragen wird.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in
zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die
Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung
ein.
4.1 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftrag
Nehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4.2 Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder
dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6
Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche
von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahr-lässigem
Handeln beruhen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des
Werkes.
5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder
zu fetten
– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluß nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer
und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Aus-führungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, ange-nommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsge-genstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbe-trieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ge-schäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehalts-gegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigen-tumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an
den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücks-rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im
Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält
sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.